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Hinweise zu den Zwangsversteigerungsterminen des Amtsgerichts Brake

Die nachstehende Veröffentlichung dient Ihrer unverbindlichen Information.

Die verbindliche Veröffentlichung erfolgt ausschließlich im Niedersächsischen Staatsanzeiger.

Da Termine kurzfristig aufgehoben werden können, empfiehlt sich eine telefonische Rückfrage kurz vor dem Termin.

Gebote können nur im Termin persönlich unter Vorlage des Personalausweises oder Passes abgegeben werden.

Bevollmächtigte benötigen eine öffentliche beglaubigte (notarielle) Vollmacht, die ausdrücklich zur Abgabe von Geboten ermächtigten muss.

Bei Geboten für juristische Personen ( GmbH, KG, OHG u.a ) ist ein beglaubigter Registerauszug, nicht älter als 15 Tage, vorzulegen.

Im Termin ist auf Antrag (= fast ausnahmslos) eine Sicherheit in Höhe von 10 v. H. des Verkehrswertes bei Abgabe des Gebotes zu leisten.

Die Sicherheitsleistung durch Barzahlung ist ausgeschlossen.

Zur Sicherheitsleistung sind Bundesbankschecks und Verrechnungsschecks einer Bank oder Sparkasse geeignet, die frühestens am dritten Werktag vor dem Versteigerungstermin ausgestellt worden sind.

Als Sicherheitsleistung ist auch eine unbefristete, unbedingte und selbstschuldnerische Bürgschaft eines Kreditinstituts zuzulassen, wenn die Verpflichtung aus der Bürgschaft im Inland zu erfüllen ist. Dies gilt nicht für Gebote des Schuldners oder eines neu eingetretenen Eigentümers.

Die Sicherheitsleistung kann auch durch Überweisung auf das Konto des Amtsgerichts Brake Nr. 106024326 bei der NordLB (BLZ: 250 500 00) unter Angabe des Geschäftszeichens (z.B. NZS 6 K 1/07) bewirkt werden, wenn der Betrag der Gerichtskasse vor dem Versteigerungstermin gutgeschrieben ist und ein Nachweis hierüber im Termin vorliegt.

Eine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit der in dem Wertgutachten enthaltenen Angaben wird nicht übernommen.

Gewährleistungsansprüche hinsichtlich Güte und Beschaffenheit bestehen nicht. Der Ersteher erwirbt auf eigenes Risiko (§ 56 Satz 3 ZVG).

Dem Gericht ist in der Regel nicht bekannt, ob die auf dem Grundstück befindlichen Gebäude gegen Brand- und Sturmschäden versichert sind.

Für die Versicherung der Gebäude ist ab Zuschlagserteilung der Ersteher zuständig.

Für die Räumung des Grundstücks ist der Ersteher zuständig.

Mit der Erteilung des Zuschlages haben Besitzer, die nicht Mieter bzw. Pächter des Grundstücks sind, kein Recht mehr das Grundstück noch zu nutzen. Der Ersteher kann - für den Fall, dass die Besitzer nicht freiwillig das Grundstück geräumt an ihn herausgegeben - aufgrund einer vollstreckbaren Ausfertigung des Zuschlagsbeschlusses den zuständigen Gerichtsvollzieher mit der Räumung beauftragen. Die Kosten der Räumung hat der Ersteher dem Gerichtsvollzieher vorzuschießen.

Bei Vermietung des Objektes gilt folgendes:

Der Ersteher tritt kraft Gesetzes in bestehende Mietverhältnisse ein.

Dem Ersteher steht ein Sonderkündigungsrecht gem. § 57 a ZVG zu.

Dieses Kündigungsrecht steht unter dem Vorbehalt der Gesetzgebung zum Kündigungsschutz des Mieters. Deren Zweck, nämlich Schutz des vertragstreuen Mieters vor einer Kündigung, läßt auch die Sonderkündigung des Erstehers nach § 57 a ZVG nur zu, wenn die gesetzlichen besonderen Voraussetzungen gegeben sind.

Der Vermieter von Wohnraum kann nur bei berechtigtem Interesse kündigen, wobei diese Gründe in der Kündigung angegeben werden müssen.

Der Mieter kann der Kündigung widersprechen und Fortsetzung des Mietverhältnisses verlangen.

Zu den Terminen geht es hier!

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